Da er im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Einfamilienhauses Bauleitungsaufgaben sowie Eigenleistungen erbracht habe, sei er täglich am Abend von … nach Deutschland (109 km/Weg) gefahren, wo er auch übernachtet habe, und somit am nächsten Morgen wieder von Deutschland nach … zur Arbeit gekommen. In der Veranlagungsverfügung vom 3. Mai 2006 anerkannte die Veranlagungsbehörde lediglich die Fahrkosten … - … für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2005 mit Rückkehr über Mittag nach Hause.