4. Im vorliegenden Fall wird das Urteil gestützt auf Art. 48 VRG und im Einvernehmen mit den Parteien lediglich mit einer Kurzbegründung mitgeteilt. Die Staatsgebühr wird entsprechend angemessen reduziert (Art. 75 Abs. 2 in fine VRG) und auf Fr. 1'500.-- festgelegt. Für ein vollständig begründetes Urteil, welches seitens der Parteien innert 30 Tagen seit Mitteilung schriftlich verlangt werden kann, wird die Staatsgebühr auf Fr. 3'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin auferlegt.