Sämtliche ganz oder teilweise in den Perimeter einbezogenen Parzellen liegen innerhalb einer klar abgegrenzten, rechtskräftigen Bauzone, wohingegen alle vom Beschwerdeführer angeführten Parzellen in einer Nichtbauzone (bestehend aus unüberbauten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken) liegen. Mit einer Ausdehnung der heutigen Bauzonen in den Bereich der angeführten Parzellen ist - abgesehen von der derzeit in der Landwirtschaftszone gelegene Parzelle Nr. 200 - nicht zu rechnen und für eine Ausweitung des Perimetergebietes in den vom Beschwerdeführer umschriebenen Bereich besteht auch kein Anlass.