und c sowie 2. „Aufhebung Kostenverteiler“]) im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann. Der Tat etwas ungeschickten gemeindlichen Information und Kommunikation, welche dem Beschwerdeführer hinreichend Anlass gaben, sich über die in die Einleitungsphase gehörenden Festlegungen hinaus auch gerade noch gegen den Kostenverteiler zu wehren, ist jedoch bei der Aufteilung der Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen.