c) Erst in der zweiten Phase erarbeitet die Gemeinde (der Gemeindevorstand) nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses und nach Abnahme des Werkes den Kostenverteiler, welcher wiederum mindestens eine Zusammenstellung der Gesamtkosten des Werkes unter Angabe allfälliger Subventionen, einen eventuellen Plan mit Beitragszonen sowie die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen samt Erläuterungen umfasst (Art. 24 KRVO). Einwendungen gegen den Kostenverteiler im Sinne von Art. 24 KRVO sind erst im Einspracheverfahren gegen den Kostenverteiler nach Art. 24 Abs. 2 KRVO zulässig.