1251119 E. 3b-e S. 123 f.); nimmt ein Behördenmitglied jedoch öffentliche Interessen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (Urteil 1 P.426/1 999 des Bundesgerichtes vom 20. Juni 2000 in ZBI 103/2002 S. 36 E. 2a S. 37 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze bei vergleichbarer Ausgangslage die Ausstandspflicht eines Vorstandsmitgliedes bejaht; von einer Aufhebung der Festlegungen in jenem Fall jedoch abgesehen, weil sich die Einrede diesbezüglich als verspätet erwies (PVG 1998 Nr. 73).