1. a) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Gemeindepräsident, der gleichzeitig Miteigentümer einer teilweise vom Perimetergebiet umfassten Parzelle ist, an den Beratungen des Gemeindevorstandes teilgenommen und die entsprechenden Beschlüsse und Einspracheentscheide mitunterzeichnet hat. Darin erblickt er eine Missachtung der elementarsten Ausstandsregeln und verlangt, dass der Gemeindepräsident diesbezüglich „endlich in den Ausstand zu treten“ habe. Sein Einwand erweist sich als begründet.