Soweit die Ausdehnung des Perimetergebietes verlangt werde, sei die Beschwerde zufolge Unbegründetheit abzuweisen. Nicht eingetreten dürfe im vorliegenden Verfahren auf die Begehren, dass der Strang der öffentlichen Wasserversorgung bis zu den Parzellen Nr. 587 und 83 zu führen bzw. zu bauen sei, da solche Anliegen gar nicht Gegenstand des Einleitungsverfahrens i.S. von Art. 22 ff. KRVO sein könnten. Unbegründet seien auch die vorgebrachte Ausstandseinrede, die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die weiteren Einwände.