b.a. davon abzusehen, die Parzellen Nr. 557, 587 und 579 im Eigentum des Beschwerdeführers mit Kosten für die Erstellung der Leitungen für die Wasserversorgung, die Wasserversorgungsanschlüsse, Strom und Telefonie zu belasten, b.b. eventuell die dem Beschwerdeführer respektive seinen Parzellen Nr. 557, 587 und 579 bereits in den Jahren 1993 und 1994 belasteten Beiträge für die Löschwasserversorgung und Wasserversorgung anzurechnen,