{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-06-19", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-18_2007-06-19.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976202ff3a7afe1f2e8cd5b984d3c6bfce7404fa374a954a46c93589d36285f253fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976202ff3a7afe1f2e8cd5b984d3c6bfce7404fa374a954a46c93589d36285f253fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_18", "Checksum": "0f5aff500348ce431dd5e6e0d1331e88"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 19.06.2007 A 2007 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 19.06.2007 A 2007 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Januar 2007 schrieb die\nGemeinde … die vom Gemeindevorstand im Dezember 2006 beschlossene\nEinleitung des Beitragsverfahrens nach Art. 22 ff. KRVO für das Gebiet …\nöffentlich aus. Gleichzeitig gab sie den Kostenanteil der Restkosten der\nGemeinde (Gesamtkosten minus Asphaltierung) von 70% und jenen der\nprivaten Grundeigentümer von 30% bekannt und legte den Beitragsperimeter\nöffentlich auf.\nGegen die Einleitung des Beitragsverfahrens gingen 9 Einsprachen ein, mit\nwelchen im Wesentlichen die Dimension und die Kosten des Bauvorhabens\nsowie die geplante Strassenbeleuchtung beanstandet wurden. Die\nEinsprachen wurden mit separaten Entscheiden vom 12. Februar 2007 im\nErgebnis allesamt abgewiesen. Die Gemeinde berücksichtigte die\neinspracheweise vorgebrachten Einwände insoweit, als dass sie beschloss,\nauf die Erstellung der Strassenbeleuchtung zu verzichten und die Kosten für\nAsphaltierung vollumfänglich zu übernehmen. Zudem beschloss sie, die\nStrasse im oberen Bereich um ca. 30 m über den Beitragsperimeter hinaus\nzu sanieren, unter vollumfänglicher Übernahme dieser Kosten durch die\nGemeinde. Den Entscheiden wurde ein Kostenverteiler beigelegt, um die\nbetroffenen Grundeigentümer zu informieren, mit welchen Kosten sie in etwa\nzu rechnen hätten.\n\n2. Dagegen liess … am 15. März 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und\nformgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:\n„1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Gemeinde …, datiert mit\n12.01.2007, mitsamt dem „Begründungsschreiben“ vom 12.02.2007 sowie\nder Kostenverteiler, alles der Post übergeben am 12.02.2007, betreffend\nPerimeterverfahren Strassensanierung …, sei aufzuheben und die\nGemeinde … sei anzuweisen:\n\na) das Beitragsgebiet neu festzusetzen und insbesondere zusätzlich die\nParzellen Nr. 200, 199, 196, 195, 194, 193, 192 und 191 zum\nBeitragsgebiet zu schlagen,\n\nb.a. davon abzusehen, die Parzellen Nr. 557, 587 und 579 im Eigentum\ndes Beschwerdeführers mit Kosten für die Erstellung der Leitungen\nfür die Wasserversorgung, die Wasserversorgungsanschlüsse,\nStrom und Telefonie zu belasten,\n\nb.b. eventuell die dem Beschwerdeführer respektive seinen Parzellen Nr.\n557, 587 und 579 bereits in den Jahren 1993 und 1994 belasteten\nBeiträge für die Löschwasserversorgung und Wasserversorgung\nanzurechnen,\n\nb.c. subeventuell den Strang der vorgesehenen öffentlichen\nWasserversorgung bis zu den Parzellen Nr. 587 und 83 im Eigentum\ndes Beschwerdeführers zu führen respektive zu bauen,\n\nc. davon abzusehen, die Parzellen Nr. 557, 587 und 579 des\nBeschwerdeführers mit Kosten für die Erstellung der Anschlüsse für\ndas Meteorwasser der hangseitigen Parzellen zu belasten.\n\n2. Eventuell seien der angefochtene Einspracheentscheid mitsamt dem\n„Begründungsschreiben“ vom 12.02.2007 und der Kostenverteiler\naufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Gemeinde …\nzurückzuweisen.“\n\nZur Begründung vertiefte er die bereits seiner Einsprache zugrunde liegenden\nÜberlegungen.\n\n3. Die Gemeinde … liess Abweisung beantragen, soweit auf die Beschwerde\nüberhaupt eingetreten werden könne. Angesichts der Zweistufigkeit des\nBeitragsverfahrens würden sich alle Einwendungen betreffend die\nKostenermittlung und den Kostenverteiler als verfrüht erweisen, weshalb auf\nsie im vorliegenden Verfahren auch nicht eingetreten werden dürfe. Soweit\ndie Ausdehnung des Perimetergebietes verlangt werde, sei die Beschwerde\nzufolge Unbegründetheit abzuweisen. Nicht eingetreten dürfe im vorliegenden\nVerfahren auf die Begehren, dass der Strang der öffentlichen\nWasserversorgung bis zu den Parzellen Nr. 587 und 83 zu führen bzw. zu\nbauen sei, da solche Anliegen gar nicht Gegenstand des\nEinleitungsverfahrens i.S. von Art. 22 ff. KRVO sein könnten. Unbegründet\nseien auch die vorgebrachte Ausstandseinrede, die geltend gemachte\nVerletzung des rechtlichen Gehörs sowie die weiteren Einwände.\n\n4. Am 19. Juni 2007 führte die III. Kammer des Verwaltungsgerichts einen\nAugenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer mit seinem Anwalt\nsowie der Gemeindepräsident in Begleitung der gemeindlichen\nRechtsvertreterin teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei an\nverschiedenen Standorten im Perimetergebiet Gelegenheit geboten, sich\nanhand der Pläne und der Örtlichkeiten auch noch mündlich ausführlich zu\nallen aufgeworfenen Fragen sowie den Akteneinlagen am Augenschein zu\näussern.\n\nAuf die Ausführungen am Augenschein wie auch auf die weiteren\nDarlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}