5. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der kommunale Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende Veranlagungsverfügungen für die Ersatzabgabe sowie die Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation sind somit zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin. Von der Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an die Gegenpartei ist gemäss Art. 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) abzusehen.