Die Gemeinde durfte deshalb auch vorbehaltlos auf die von der Schätzungskommission ermittelten Werte abstellen, welche von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurden. Zudem hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 1P. 588/2004 vom 28. Juni 2005, welcher ebenfalls eine Ersatzabgabe der Gemeinde … betraf, festgehalten, dass der Begriff „Neuwert“ klar und bestimmt sei (E. 4.6.1). Gemäss Art. 47k Abs.1 BauG wird als Ausgangsgrösse zur Bestimmung des Abgabebetrages der „Neuwert des gesamten neugeschaffenen Gebäudes bzw. …Gebäudeteils“ als Ausgangsgrösse angegeben.