Schematismen unterliegen immer gewissen Unzulänglichkeiten und können in Einzelfällen zu unbefriedigenden Resultaten führen, was indessen hinzunehmen ist. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass versicherungstechnische Differenzierungen bei der Gebäudeschätzung als Folge des zulässigen Schematismus nicht zugunsten der Gebührenpflichtigen berücksichtigt werden müssen. Die Gemeinde durfte deshalb auch vorbehaltlos auf die von der Schätzungskommission ermittelten Werte abstellen, welche von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wurden.