b) Bei der Erhebung der Ersatzabgabe für die nicht real erfüllte Erstwohnungsanteilsverpflichtung gemäss Art. 50 ff. des kommunalen Baugesetzes (BG) wird ebenfalls an den Neuwert angeknüpft. Gemäss Art. 58 BG kann die Pflicht zur Schaffung von Erstwohnungsanteilen auch durch eine Ersatzabgabe, welche nach Art. 59 BG 10% des Neuwertes des gesamten neu geschaffenen Gebäudes abzüglich der Parkanlagen sowie der notwendigen technischen Räume umfasst, abgegolten werden.