{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-17_2007-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760ce50664c8b54ca1cfc7e6f46a66ff2c15f2d75be53c7abff17859475e755bcaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760ce50664c8b54ca1cfc7e6f46a66ff2c15f2d75be53c7abff17859475e755bcaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_17", "Checksum": "755302fc87ccbcba099eac6f05dd75c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.05.2007 A 2007 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 15.05.2007 A 2007 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Als\nsolche ist sie eine Benützungsgebühr im Sinne einer Gegenleistung des\nGrundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, die betreffende Ver- oder\nEntsorgungsanlage zu benutzen (BGE 112 Ia 263). Die Anschlussgebühr ist\nnach ihrem Zweck als einmalige Abgabe (taxe unique) konzipiert (vgl. etwa\nBGE 112 la 263 E. 5a; 97 1 341 E. 2a; 92 1 455 E. 2c/aa). Die Erhebung\nergänzender Anschlussgebühren kann für den Fall vorgesehen werden, dass\neine angeschlossene Liegenschaft nachträglich um- oder ausgebaut wird (vgl.\nVGE U 04 16).\n\nb) Dass für die Bemessung der einmaligen Wasser- und\nKanalisationsanschlussgebühren auf den Gebäudeversicherungswert\nabgestellt werden darf, steht ausser Frage und entspricht einer weit\nverbreiteten Praxis. Dieses Kriterium ist nicht nur leicht zu handhaben,\nsondern es bildet im Allgemeinen auch einen zuverlässigen Massstab zur\nErmittlung des dem Gebäudeeigentümer aus dem Anschluss erwachsenden\nVorteils (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in:\nZBl 104/2003 S. 524, mit Hinweisen). Der Gebäudeversicherungswert bringt\ndurch seine Verknüpfung mit den Baukosten in der Regel den Verkehrs- und\nNutzungswert und insoweit - wenn auch nur schematisch - zugleich das\nentsprechende Interesse des gebührenpflichtigen Eigentümers am Anschluss\nder Liegenschaft zum Ausdruck, nach dem sich die Gebühr bemessen soll\n(Bundesgerichtsurteil 2P.281/2004 vom 2. März 2005, E. 3.2). Dieser\nSchematismus, der letztlich eine genaue Bestimmung des Vorteils des\nGrundeigentümers ausschliesst und ihn eben nur ungefähr zum Ausdruck\nbringt, ist nicht nur bei den einmaligen Anschlussgebühren, sondern auch bei\nden nachträglichen zulässig.\n\n3. a) Die Beschwerdegegnerin erhebt gestützt auf das Reglement über die\nWasserversorgung für die Gemeinde … und gestützt auf das Reglement über\ndie Abwasserbehandlung Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren. Die\nBemessungsgrundlage ist bei beiden Gebührenarten in etwa dieselbe. Die\nGemeinde erhebt für Gebäude Anschlussgebühren, welche sich nach dem\nNeuwert des angeschlossenen Gebäudes gemäss Angaben in der amtlichen\nSchätzung und den im Gebührentarif festgelegten Gebührenansätzen\nbemessen. Die definitive Veranlagung erfolgt gemäss Art. 24 des\nentsprechenden Reglements nach Eingang der amtlichen Schätzung.\nGemäss dem Gebührentarif beträgt der Gebührensatz für alle Liegenschaften\n2.5% des Neuwerts der amtlichen Schätzung. Nachzahlungen bei An-,\nUmbauten und Erweiterungen angeschlossener Gebäude werden aufgrund\nder Differenz der Schätzung des Neuwertes zu den bereits bezahlten\nAnschlussgebühren berechnet. Analog lautet die Regelung für die\nAbwasseranschlussgebühren in Art. 23 und 24 des kommunalen Reglements\nüber die Abwasserbehandlung. Allerdings beträgt der Gebührentarif 3%.\n\nb) Bei der Erhebung der Ersatzabgabe für die nicht real erfüllte\nErstwohnungsanteilsverpflichtung gemäss Art. 50 ff. des kommunalen\nBaugesetzes (BG) wird ebenfalls an den Neuwert angeknüpft. Gemäss Art.\n58 BG kann die Pflicht zur Schaffung von Erstwohnungsanteilen auch durch\neine Ersatzabgabe, welche nach Art. 59 BG 10% des Neuwertes des\ngesamten neu geschaffenen Gebäudes abzüglich der Parkanlagen sowie der\nnotwendigen technischen Räume umfasst, abgegolten werden.\n\nc) Diesen Anforderungen werden nun sowohl die gesetzlichen Regelungen als\nauch deren Anwendung durch die Gemeinde gerecht. Vorliegend hat die\nGemeinde entsprechend ihren Vorschriften auf die amtliche Schätzung\nabgestellt, welcher die erstmaligen Anschlussgebühren zugrunde liegen.\nDiesen Neuwert hat sie anhand des Baukostenindexes aufindexiert und den\nso errechneten Betrag dem Neuwert gemäss amtlicher Schätzung nach dem\nUmbau gegenübergestellt. Damit hat sie die indexbedingte Wertänderung im\nRahmen einer zulässigen schematischen Veranlagungsmethode zugunsten\nder Beschwerdeführerin berücksichtigt. Dass aus der von der\nBeschwerdeführerin vorgeschlagenen Berechnungsmethode ein für sie\ngünstigeres Ergebnis resultiert, vermag an der Zulässigkeit der Lösung der\nGemeinde nichts zu ändern. Schematismen unterliegen immer gewissen\nUnzulänglichkeiten und können in Einzelfällen zu unbefriedigenden\nResultaten führen, was indessen hinzunehmen ist. Das Bundesgericht hat\nfestgehalten, dass versicherungstechnische Differenzierungen bei der\nGebäudeschätzung als Folge des zulässigen Schematismus nicht zugunsten\nder Gebührenpflichtigen berücksichtigt werden müssen. Die Gemeinde durfte\ndeshalb auch vorbehaltlos auf die von der Schätzungskommission ermittelten\nWerte abstellen, welche von der Beschwerdeführerin nicht angefochten\nwurden.\nZudem hat das Bundesgericht in seinem Entscheid 1P. 588/2004 vom 28. Juni\n2005, welcher ebenfalls eine Ersatzabgabe der Gemeinde … betraf,\nfestgehalten, dass der Begriff „Neuwert“ klar und bestimmt sei (E. 4.6.1).\nGemäss Art. 47k Abs.1 BauG wird als Ausgangsgrösse zur Bestimmung des\nAbgabebetrages der „Neuwert des gesamten neugeschaffenen Gebäudes\nbzw. …Gebäudeteils“ als Ausgangsgrösse angegeben.\n\n"}