{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2007-05-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-17_2007-05-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760ce50664c8b54ca1cfc7e6f46a66ff2c15f2d75be53c7abff17859475e755bcaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609760ce50664c8b54ca1cfc7e6f46a66ff2c15f2d75be53c7abff17859475e755bcaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_17", "Checksum": "755302fc87ccbcba099eac6f05dd75c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.05.2007 A 2007 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 15.05.2007 A 2007 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Juni 2004 die\nBaubewilligung für die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern samt\nUnterniveaugarage auf der 1'974 m2 haltenden Parzelle Nr. 40 in … / … erteilt.\nDie beiden Bauten sind als Chesa … und Chesa … bezeichnet. Gemäss\nBaugesuch sollten 95.65% der Erstwohnungsanteilsverpflichtung mit den\nWohnungen Nr. A3 und A5 erfüllt werden. Die fehlenden 4.35% des sich\ninsgesamt auf 35% belaufenden Erstwohnungsanteils würden in Geld\nabgegolten.\n\n2. Ausgehend von einem provisorischen Gesamtwert der Überbauung vor der\nSchätzung der Parzelle Nr. 40 von Fr. 6,4 Mio. hatte die Gemeinde … der\nBaugesellschaft … bereits am 8. März 2005 für die Ersatzabgabe\nErstwohnungsanteil Fr. 20’880.-- und Anschlussgebühren Wasser / Abwasser\nvon insgesamt Fr. 264'754.70 in Rechnung gestellt. Diese Rechnung wurde\nin der Folge anstandslos bezahlt.\n\n3. Mit Verfügung vom 15. August 2006 eröffnete die kantonale\nSchätzungskommission 5 für die Überbauung mit den beiden\nMehrfamilienhäusern und der Autoeinstellhalle die amtliche Schätzung,\nwelche von einem Gesamtneuwert von Fr. 9'260’600.-- (Fr. 6'760'600.-- und\nSonderausbauten von Fr. 2'500’000.--) ausging.\n4. Am 6. Dezember 2006 stellte die Gemeindeverwaltung … der Baugesellschaft\n… unter Anrechnung der Sonderausbauten für die Ersatzabgabe eine\nergänzende definitive Rechnung von zusätzlich Fr. 9'332.70, wobei sie dabei\nauf den Neuwert von Fr. 9'260'600.-- abstellte. In ihrer Berechnung vom 7.\nDezember 2006 stellte sie schliesslich die Anschlussgebühren Wasser /\nAbwasser von zusätzlich Fr. 165'571.50 der Baugesellschaft … ebenfalls\nergänzend in Rechnung.\n\n5. Am 8. Januar 2007 liess die Baugesellschaft … gegen die Rechnungsstellung\nEinsprache erheben. Sie beanstandete einzig, dass die Gemeinde in der\ndefinitiven Rechnung Wasser / Abwasser und Ersatzabgabe für den\nErstwohnungsanteil die Sonderausbauten ebenfalls zum Neuwert gezählt\nhätte. Ihrer Auffassung nach würde dies dem Äquivalenzprinzip krass\nwidersprechen, zumal die in Diskussion stehenden Sonderausbauten\nkeinerlei Einfluss auf die Wassermengen haben würden. Der\nWasserverbrauch sei sowohl mit, als auch ohne Sonderausbauten gleich\nhoch. Die Sonderausbauten hätten auch nichts mit einem Erstwohnungsanteil\nzu tun. Diese baulichen Vorkehren seien durch die neuen\nWohnungseigentümer erst getroffen worden, als die Wohnung bereits als\nErst- und Zweitwohnungen definiert gewesen seien. Eine Erstwohnung liesse\nsich auch ohne Sonderausbauten als solche nutzen, weshalb diese bei der\nAbgeltung zu vernachlässigen seien.\n\n6. Mit Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes von … vom 13. Februar\n2007 wurde die Einsprache abgewiesen. In diesem Entscheid wies die\nGemeinde ausführlich darauf hin, weshalb der Neuwert zu Recht die Basis für\ndie Berechnung bilde. Die Gemeinde wies auf diverse Entscheide hin, worin\nfestgehalten werde, dass der Begriff Neuwert für die Berechnungsbasis klar\nund bestimmt sei.\n\n7. Am 12. März 2007 erhob die Baugesellschaft … Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht Graubünden mit den Begehren, der Einsprachentscheid\nsei aufzuheben, die Anschlussgebühren Wasser / Abwasser seien von einem\nNeuwert von Fr. 6'760'600.-- zu berechnen, womit sich die Restzahlung für\ndie Anschlussgebühr Wasser auf Fr. 9'015.-- nebst 2.4% MWST und die\nAnschlussgebühr Abwasser auf Fr. 10'818.-- nebst 7.6% MWST belaufe.\nZudem sei die Ersatzabgabe für den Erstwohnungsanteil von einem\nGesamtwert der Überbauung von Fr. 6'760'600.-- festzusetzen, womit sich die\nRestzahlung auf Fr. 1'176.45 belaufe. Die Beschwerde richte sich einzig\ndagegen, dass zum Gebäudewert auch die Sonderausbauten hinzugezählt\nwürden; denn es sei davon auszugehen, dass die erstellten Gebäude mit oder\nohne Ausbauten denselben Wasserverbrauch aufweisen würden.\n\n8. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Gemeinde … die Abweisung der\nBeschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne und vertiefte die in\nihrem Einspracheentscheid erwähnten Begründungen.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Beschwerdethema bildet die Frage, ob die Vorinstanz für die Berechnung der\nAnschlussgebühren für Wasser und Kanalisation sowie für die Ersatzabgabe\nfür den Erstwohnungsanteil zu Recht vom Neuwert der gesamten\nLiegenschaften ausgegangen ist oder ob sie die Sonderausbauten nicht zum\nGesamtwert hätte addieren dürfen. Zu überprüfen sind die Gesamtbeträge der\nGebühren und Abgaben, da erst die definitive Rechnungsstellung\nrechtsverbindlich und anfechtbar ist.\n\n"}