worden ist, ermessensweise auf Fr. 4'000.-- (inkl. MWST) festgelegt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Handänderungssteuer ausgehend vom massgebenden Verkehrswert von Fr. 4,103 Mio. auf Fr. 82'060.-- reduziert; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-- zusammen Fr. 6'266.--