f) In der gemeindlichen Auslegung ist im konkreten Fall letztlich auch ein Verstoss gegen das von Rechtsprechung (BGE 109 Ia 283; VGU A 06 18) und Lehre im Steuerrecht postulierte Erfordernis der Tatbestandsbestimmtheit zu erblicken. Aufgrund der von der Gemeinde angeführten Überlegungen kann jedenfalls auch noch nicht gesagt werden, es lägen ausserordentliche oder ungewöhnliche Verhältnisse vor, welche im Lichte der zitierten Rechtsprechung die ermessenweise Schätzung der Gemeinde (Verkehrswert von Fr. 10,973 Mio.) rechtfertigen würden.