Die konkrete Nutzungsübertragung ab der angrenzenden Parzelle war aber ebenso wie deren dingliche Sicherung einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. Damit die Käuferschaft tatsächlich und wirtschaftlich über die entsprechende Nutzung verfügen kann, bedarf (und bedurfte) es noch weiterer, konkretisierender Schritte, sei es seitens der betroffenen Grundeigentümer (separater Kauf-/Grunddienstbarkeitsvertrag) als auch der Gemeinde (Aufhebung Planungszone; Genehmigung des Quartierplanes Schlosspark;