Dies deshalb, weil in Ziff. 11 der Kaufvertragsbestimmungen lediglich eine obligatorische (vertragliche) Verpflichtung, zu einer künftigen BGF- Übertragung im Umfang von 2'400 m2 ab der Parzelle Schlosshotel auf die Parzelle Nr. 1700 vorgesehen ist. Ein Umstand, den die Gemeinde bei der Übersetzung der in italienischer Sprache verfassten Bestimmung völlig übersehen zu haben scheint. Die konkrete Nutzungsübertragung ab der angrenzenden Parzelle war aber ebenso wie deren dingliche Sicherung einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.