Ihrer Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie mehrfach erwähnt, ist auf den Verkehrswert im Zeitpunkt der Handänderung abzustellen. Ob die in Ziff. 11 des Kaufvertrages vorbehaltene BGF-Übertragung, welche für den Umbau der Hotelliegenschaft und die künftige Nutzung mit Zweitwohnungen bei der Veranlagung der Handänderungssteuer berücksichtigt werden muss, hängt letztlich davon ab, ob sich das Rechtsgeschäft auf die Verfügungsgewalt über das Grundstück tatsächlich und wirtschaftlich wie eine Handänderung auswirkt (Art. 29 GStG in fine). Dies ist im Ergebnis zu verneinen. Dies deshalb, weil in Ziff.