Die Unterpreislichkeit liegt damit im konkreten Fall am untersten Rand der oben umschriebenen Bandbreite, was die Anwendbarkeit von Art. 27 GStG im Lichte des einer Gemeinde zustehenden Ermessens- und Beurteilungsspielraumes noch als vertretbar erscheinen lässt. e) Die Gemeinde stellt sich ihrerseits auf den Standpunkt, dass nicht auf den eben erwähnten (die künftige Nutzung/Umbau in STWE nicht berücksichtigenden) sondern den fiktiven, den Umbau in STWE im Jahre 2018 berücksichtigen Verkehrswert von rund Fr. 11 Mio. abzustellen sei. Ihrer Auffassung kann nicht gefolgt werden.