2. a) Gemäss Art. 26 GStG hat der Erwerber beim Wechsel von Grundeigentum auf Gemeindegebiet eine Handänderungssteuer vom objektiven Übergangswert zu entrichten. Dem Grundeigentum gleichgestellt sind die selbständigen und dauernden Rechte im Sinne von Art. 779 und 780 ZGB. Der Ansatz für die Handänderungssteuer beträgt 2% (Art. 31 GStG). Wird der Übergangswert nicht oder im Vergleich zu den laufenden Preisen offensichtlich zu niedrig angegeben, so ist auf den Verkehrswert abzustellen (Art.