Fest steht nämlich, dass die erste Veranlagungsverfügung zum Zeitpunkt des Erlasses der zweiten Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Aktenkundig ist sodann, dass der Veranlagungsbehörde erhebliche Zweifel an der Korrektheit des dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Verkaufswertes entstanden waren, welche ein Zurückkommen als geboten erscheinen liessen, was sich aufgrund der im Verwaltungsrecht geltenden Offizialmaxime denn auch nicht beanstanden lässt. Unbestritten ist auch, dass der Steuerpflichtigen die vom Gesetz vorgesehenen verfahrensrechtlichen Rechte und Pflichten gewährt worden sind;