Wie nämlich das Verwaltungsgericht bereits in PVG 1998 Nr. 75 und unter Hinweis auf BGE 121 II 273 ff. festgehalten hat, ist es unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig, einen Veranlagungsentscheid vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (auch zu Ungunsten einer Steuerpflichtigen) zu ändern. Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde zu Recht Gebrauch gemacht. Fest steht nämlich, dass die erste Veranlagungsverfügung zum Zeitpunkt des Erlasses der zweiten Verfügung noch nicht in Rechtskraft erwachsen war.