Sofern ein solches aber überhaupt erforderlich sein solle, dann habe es sich auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbes zu beschränken und alle damals geltenden Einschränkungen zu berücksichtigen. Die Gemeinde …, welche die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht begrüsste, wies in ihrer Duplik auf den Widerstand der Beschwerdeführerin hin, eine Schätzung einzuholen.