Angesichts der zusätzlich zur Liegenschaft übertragenen Nutzung von 2400 m2 BGF für Zweitwohnungen ab der Parzelle Schlosshotel auf die Parzelle Nr. 1700 und der Weigerung der heutigen Beschwerdeführerin eine amtliche Schätzung einzuholen, habe der Wert ermessensweise neu festgelegt werden müssen. Einspracheweise sei die Steuer nach Anhörung der Betroffenen auf neu Fr. 219'460.-- veranlagt worden.