Der Ersatz der ersten Veranlagungsverfügung durch eine zweite sei zulässig gewesen, weil die erste noch gar nicht rechtskräftig gewesen sei und sich herausgestellt habe, dass der in der Handänderungsanzeige aufgeführte Preis offensichtlich zu niedrig sein müsse. Angesichts der zusätzlich zur Liegenschaft übertragenen Nutzung von 2400 m2 BGF für Zweitwohnungen ab der Parzelle Schlosshotel auf die Parzelle Nr. 1700 und der Weigerung der heutigen Beschwerdeführerin eine amtliche Schätzung einzuholen, habe der Wert ermessensweise neu festgelegt werden müssen.