Dies umso weniger, als es sich um eine Hotelruine handle und die von der Gemeinde hinzugerechnete BGF (2400 m2) gar nicht berücksichtigt werden dürfe. Unzulässig sei zudem auch die Rücknahme der ersten Veranlagungsverfügung und der Ersatz derselben durch eine zweite, zumal der Gemeinde bereits im Zeitpunkt des Erlasses der ersten alle entscheidrelevanten Punkte bekannt gewesen seien.