{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-04-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2007-14_2008-04-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2007_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097652a936bbc2af1d2ef1cb59c41a4c9077cc03b312f58e56bf8a19fa5ad94ddcf0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097652a936bbc2af1d2ef1cb59c41a4c9077cc03b312f58e56bf8a19fa5ad94ddcf0edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2007_14", "Checksum": "a555c64357ea1e6169c2fa033b3b1086"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2007 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 15.04.2008 A 2007 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 15.04.2008 A 2007 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Der Ersatz der ersten\nVeranlagungsverfügung durch eine zweite sei zulässig gewesen, weil die\nerste noch gar nicht rechtskräftig gewesen sei und sich herausgestellt habe,\ndass der in der Handänderungsanzeige aufgeführte Preis offensichtlich zu\nniedrig sein müsse. Angesichts der zusätzlich zur Liegenschaft übertragenen\nNutzung von 2400 m2 BGF für Zweitwohnungen ab der Parzelle Schlosshotel\nauf die Parzelle Nr. 1700 und der Weigerung der heutigen\nBeschwerdeführerin eine amtliche Schätzung einzuholen, habe der Wert\nermessensweise neu festgelegt werden müssen. Einspracheweise sei die\nSteuer nach Anhörung der Betroffenen auf neu Fr. 219'460.-- veranlagt\nworden.\n\n4. a) Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 schlug der Instruktionsrichter den Parteien\ndie Einholung eines Gutachtens beim kantonalen Schätzungsamt vor und gab\nihnen die Gelegenheit, Expertenfragen einzureichen. Die Beschwerdeführerin\nstellte sich in ihrer Replik gegen das angeregte Gutachten. Sofern ein solches\naber überhaupt erforderlich sein solle, dann habe es sich auf den\nVerkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbes zu beschränken und alle damals\ngeltenden Einschränkungen zu berücksichtigen. Die Gemeinde …, welche die\nEinholung eines Gutachtens durch das Gericht begrüsste, wies in ihrer Duplik\nauf den Widerstand der Beschwerdeführerin hin, eine Schätzung einzuholen.\n\nb) Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. August 2007, gab der\nInstruktionsrichter den Parteien, nachdem die 3. Kammer des\nVerwaltungsgerichts gleichentags die Einholung einer Gerichtsexpertise im\nSinne des gemeindlichen Antrages gutgeheissen hatte, den Parteien\nGelegenheit, ergänzende Fragen einzureichen.\n\nc) In Kenntnis der Ausführungen und ergänzenden Fragethemata der Parteien\nbeauftragte der Instruktionsrichter das kantonale Amt für Schätzungswesen\nmit prozessleitender Verfügung vom 7. September 2007 mit der Ausarbeitung\neiner entsprechenden Expertise, wobei er die von den Parteien vorgebrachten\nFragen in die Verfügung aufnahm.\n\nd) Nach verschiedenen, ergänzenden Abklärungen und der Durchführung eines\nAugenscheines vor Ort erstattete das Amt für Schätzungswesen am 29.\nJanuar 2008 die angeordnete Expertise. Es gelangte im Wesentlichen zum\nSchluss, dass sich der Verkehrswert per 15. April 2005 ohne Umbau in StWE\nauf Fr. 4'103'000.-- und mit Umbau in StWE im Jahre 2018 auf Fr. 11'365'900.-\n- belaufe. Den Parteien wurde daraufhin seitens des Gerichts Gelegenheit\ngeboten, zu Inhalt und Ergebnis der Expertise auch noch schriftlich Stellung\nzu nehmen.\n\nAuf ihre Ausführungen wie auch auf die weiteren Darlegungen in den\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Begehren auf den\nStandpunkt stellt, dass die Gemeinde ihre erste Veranlagung/Rechnung vom\n19. Mai 2005 nicht durch jene vom 14. Juni 2005 habe ersetzen dürfen, weil\ngegen die erste kein Einspracheverfahren hängig war, kann sie daraus nichts\nzu ihren Gunsten ableiten. Wie nämlich das Verwaltungsgericht bereits in\nPVG 1998 Nr. 75 und unter Hinweis auf BGE 121 II 273 ff. festgehalten hat,\nist es unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig, einen\nVeranlagungsentscheid vor Ablauf der Rechtsmittelfrist (auch zu Ungunsten\neiner Steuerpflichtigen) zu ändern. Von dieser Möglichkeit hat die Gemeinde\nzu Recht Gebrauch gemacht. Fest steht nämlich, dass die erste\nVeranlagungsverfügung zum Zeitpunkt des Erlasses der zweiten Verfügung\nnoch nicht in Rechtskraft erwachsen war. Aktenkundig ist sodann, dass der\nVeranlagungsbehörde erhebliche Zweifel an der Korrektheit des dem\nKaufvertrag zugrunde liegenden Verkaufswertes entstanden waren, welche\nein Zurückkommen als geboten erscheinen liessen, was sich aufgrund der im\nVerwaltungsrecht geltenden Offizialmaxime denn auch nicht beanstanden\nlässt. Unbestritten ist auch, dass der Steuerpflichtigen die vom Gesetz\nvorgesehenen verfahrensrechtlichen Rechte und Pflichten gewährt worden\nsind; insbesondere ist ihr auch im anschliessenden Einspracheverfahren (vgl.\nArt. 6 GStG i.V. mit Art. 138 Abs. 1 und 2 StG) das rechtliche Gehör in vollem\nUmfang gewährt worden. Formell lässt sich das vorinstanzliche Vorgehen und\ndamit der ersatzweise Erlass einer neuen Veranlagungsverfügung nicht\nbeanstanden.\n\n"}