2. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung nach Art. 53 VRG hinfällig. Da sich die vorliegende Beschwerde gemäss E. 1 als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich ein zweiter Schriftenwechsel und es besteht auf Grund der Aussichtslosigkeit auch kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege oder Verbeiständung zu Lasten des Staates. Die Verfahrenskosten gehen aufgrund des Verfahrensausgangs zu Lasten des Beschwerdeführers. Demnach erkennt das Gericht: