Die Zahlungserleichterung stellt ein im Ermessen der Behörde liegendes Entegegenkommen dar und für eine Kritik bezüglich der Ratenhöhe ist zum Vorneherein kein Raum gegeben (BG-Urteil vom 20. April 2005 2A.224/2005 E. 3). Folgerichtig kann ein solcher Entscheid auch nicht mit einem Rechtsmittel angefochten werden (Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Rz. 12 zu Art. 166). Daran hat auch die mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) nun zu beachtende Rechtsweggarantie nach Art. 29a der Bundesverfassung (BV; SR. 101) nichts geändert.