gemäss einer Lehrmeinung kann dies sogar mündlich erfolgen (Fessler, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel 2000, N 11 zu Art. 166). Zahlungserleichterungen dieser Art stellen keinen Aufschub der Fälligkeit der Forderung dar (BG-Urteil vom 23. Dezember 2002 2A.344/2002 E. 3.1), sondern konkretisieren die Zahlungsmodalitäten bereits bestehender, rechtskräftiger Schulden. Die Zahlungserleichterung stellt ein im Ermessen der Behörde liegendes Entegegenkommen dar und für eine Kritik bezüglich der Ratenhöhe ist zum Vorneherein kein Raum gegeben (BG-Urteil vom 20. April 2005 2A.224/2005 E. 3).