d) Für die Bundessteuern kann die Bezugsbehörde gemäss Art. 166 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) Zahlungserleichterungen in Form der Stundung bzw. Ratenzahlung gewähren. Diese Kann-Vorschrift begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zahlungserleichterung. Nach ständiger Praxis werden diese Entscheide nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung erlassen; gemäss einer Lehrmeinung kann dies sogar mündlich erfolgen (Fessler, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel 2000, N 11 zu Art. 166).