b) Die kantonale Steuerverwaltung erliess für die fälligen Steuern des Beschwerdeführers den Stundungsentscheid auf Grund von Art. 154 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Graubünden (StG, BR 720.000 [in der Fassung vom 1. Januar 2007 gemäss Anhang zum VRG, AGS 2006, Kantonsamtsblatt S. 3321]), welcher als Kann-Vorschrift ausgestaltet wurde und einen Rechtsanspruch des Gesuchsstellers auf Zahlungserleichterung ausschliesst. Der Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung ist endgültig (vgl. auch Botschaft, a.a.O., S. 568). Die Frage der Zahlungserleichterung in Form der Stundung und Ratenzahlung betrifft nicht den Bestand der Steuerforderung;