13 VGG (vgl. VGU A 05 74 und 56 sowie A 04 105, 102 und 91). Stundungs- und Ratenentscheide galten unter dem Regime von Art. 13 VGG nicht als Anfechtungsobjekte. Im vorliegenden Fall wurde bereits im Jahr 2005 über die Gültigkeit der Steuerveranlagungen des Beschwerdeführers und über die rechtmässige Abweisung seines Gesuches um Steuererlass entschieden. Der hier angefochtene Entscheid bildet einen Bestandteil des Vollzugs rechtmässiger, zum teil gerichtlich festgestellter Ansprüche des Fiskus und Begründet für den Beschwerdeführer weder neue Rechte noch neue Pflichten.