Sie dienen unmittelbar der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben. Sie sind von den Vollzugshandlungen zu unterscheiden, welche die Ausführung und Durchsetzung formell rechtskräftiger Anordnungen bezwecken (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, Rz. 883). Diese neue Bestimmung muss in Anlehnung an die Rechtssprechung zu Art. 13 des ehemaligen Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (VGG) ausgelegt werden. In ständiger Rechtsprechung erachtete das Gericht Steuererlasse als Entscheide i.S.v. Art. 13 VGG (vgl. VGU