1. a) Um auf eine Beschwerde eintreten zu können, muss ein anfechtbarer Entscheid vorliegen. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Stundungs- und Ratenentscheid vom 18./22. Januar 2007 ein Entscheid i.S.v. Art. 49 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) darstellt. Neu können nach Art. 49 Abs. 3 VRG auch Realakte einen solchen anfechtbaren Entscheid darstellen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 30. Mai 2006, Heft Nr. 6/2006-2007, S. 546). Sie dienen unmittelbar der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben.