d) In ihrer Vernehmlassung beantragte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Verweis auf die Stellungnahme der kantonalen Steuerverwaltung ebenfalls Nichteintreten und beschränkte ihre Ausführungen auf die Stundung der direkten Bundessteuer, wonach ein Stundungsentscheid mangels Rechtsanspruchs endgültig und praxisgemäss nicht anfechtbar sei. Zudem handle es sich bei Zahlungserleichterungen nicht um Rechtsstreitigkeiten im Rahmen der Rechtsweggarantie, da der Steueranspruch nicht aufgegeben werde. Eine Stundung stelle ein Entgegenkommen des Fiskus dar.