c) Die Gemeinde … beantragte ebenfalls den Erlass eines Nichteintretensentscheids mit derselben Begründung wie die kantonale Steuerverwaltung. Zusätzlich wurde auf das Gemeindereglement für Steuerstundungen verwiesen. Im vorliegenden Fall sei eine Bestätigung im Februar 2007 abgegeben worden, dass die kantonale Steuerverwaltung ermächtigt sei, auch ausstehende Gemeindesteuern in ihren Entscheid einzubeziehen.