Zudem sei sie ausdrücklich von der Gemeinde … beauftragt worden, auch die ausstehenden Gemeindesteuern in den Stundungsentscheid einzubeziehen. Ferner habe der Beschwerdeführer weder Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege noch auf unentgeltliche Verbeiständung, da er sich der Aussichtlosigkeit seiner Beschwerde aufgrund ihrer ausdrücklichen Informationen hätte bewusst sein müssen.