Zudem sei es rechtswidrig, dass der angefochtene Entscheid auch die Gemeindesteuer mit umfasse, da darüber der … der Gemeinde … zu entscheiden habe. Weiter habe er vor Erlass des Entscheids keine Gelegenheit gehabt, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen, womit auch das rechtliche Gehör verletzt und der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Auch wenn kein Rechtsanspruch auf Steuerstundung bestehe, müsse die Behörde trotzdem pflichtgemäss den Sachverhalt abklären und den Betroffenen anhören. Die kantonale Steuerverwaltung habe in ihrem Entscheid die wirtschaftlichen Verhältnisse gar nicht abgeklärt;