Das Verwaltungsgericht hat bereits mit Urteil vom 5. Januar 2006 (A 04 98) und das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2006 (2A.156/2006) über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Steuerveranlagungen betreffend Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer entschieden, sofern auf die damaligen Eingaben eingetreten werden konnte. Mit gleichem Datum entschied das Gericht (A 04 91 und A 04 102) ferner, dass die Steuererlassgesuche des Beschwerdeführers durch die Regierung und das Finanz- und Militärdepartement Graubünden sowie durch die Gemeinde … zu Recht abgewiesen worden waren.