Insbesondere liegt keinerlei Nachweis für die behaupteten Unregelmässigkeiten der Verkäuferin vor. Trotz Aufforderung durch den Instruktionsrichter hat sie dem Verwaltungsgericht das Urteil des Bezirksgerichtes … in der von ihr gegen die Verkäuferin angehobenen Forderungsklage nicht zugestellt. Das Verwaltungsgericht hat dieses der Beschwerdeführerin bekannte Urteil daher von Amtes wegen beigezogen. Daraus geht hervor, dass die Klage gegen die Verkäuferin abgewiesen wurde. Das Urteil ist rechtskräftig. Damit fehlt es in jeder Hinsicht an einem Beweis für die geltend gemachte Wertberichtigung bzw. Abschreibung.