Insbesondere war ihr die mehrjährige Gewinnsituation der erworbenen Gesellschaft aufgrund der Bilanzen bekannt. Daraus ergab sich auch, dass der erhebliche Gewinn von 1999 die Ausnahme war. Trotzdem hat sie den erwähnten Kaufpreis entrichtet. Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass im Jahre 2001 ein Wertberichtigungs- oder Abschreibungsbedarf von Fr. 100'000.-- bestand. Insbesondere liegt keinerlei Nachweis für die behaupteten Unregelmässigkeiten der Verkäuferin vor.