Das Unsicherwerden von Bilanzansätzen sowie Verlustgefahren und blosse Wertschwankungen rechtfertigen eine endgültige Wertberichtigung in der Form von Abschreibungen dagegen nicht. Solchen Wertschwankungen tragen die Veranlagungsbehörden richtigerweise dadurch Rechnung, dass sie Wertberichtigungsposten, die die Steuerpflichtigen zu Lasten ihrer Erfolgsrechnung unter die Bilanzpassiven eingestellt haben, auf Zusehen anerkennen.