Ausserordentliche Abschreibungen, welche die effektiv eingetretene Wertverminderung übersteigen oder sich auf nicht dauerhaft erscheinende Wertverluste beziehen, sind folglich nicht geschäftsmässig begründet und werden steuerrechtlich nicht anerkannt (vgl. zum Ganzen: Reich/Züger in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 27 und 28 DBG). Das Unsicherwerden von Bilanzansätzen sowie Verlustgefahren und blosse Wertschwankungen rechtfertigen eine endgültige Wertberichtigung in der Form von Abschreibungen dagegen nicht.