2. Dagegen erhob die … GmbH am 3. Februar 2006 Rekurs bzw. Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, den steuerbaren Reingewinn um die nicht anerkannte Wertberichtigung bzw. Abschreibung zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin und Rekurrentin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) macht zusammenfassend geltend, dass die Abschreibung von Fr. 100'000.-- per 31.12.1999 sowohl handels- als auch steuerrechtlich zulässig, ja sogar geboten gewesen sei. Die Beteiligung an der … AG habe in den Büchern nicht höher als der Verkehrswert bewertet sein dürfen.