{"Signatur": "GR_VG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_004_A-2006-9_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_9_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606b77f5743dff0f5d202b39920ba7a9be516e1bea5e1ce71ed27a018a9d818e8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097606b77f5743dff0f5d202b39920ba7a9be516e1bea5e1ce71ed27a018a9d818e8edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_9", "Checksum": "abf94f533d5a40bb1b23c36b194e7dbd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. Kammer 29.08.2006 A 2006 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 4a Camera 29.08.2006 A 2006 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 4. 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Personen\n\n2. a) Nach Art. 32 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG)\nbzw. des inhaltlich identischen Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die\ndirekte Bundessteuer (DBG) können Selbständigerwerbende die geschäftsoder berufsmässig begründeten Kosten abziehen, insbesondere die\nAbschreibungen für Wertverminderungen des Geschäftsvermögens (Art. 32\nAbs. 1 lit. a StG; Art. 27 Abs. 2 lit. a DBG) sowie die eingetretenen und\nverbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen (Art. 32 Abs. 1 lit. d StG; Art. 27\nAbs. 2 lit. b DBG). Abschreibungen sind geschäftsmässig begründet, soweit\nsie notwendig sind. Nach Lehre und Rechtsprechung soll durch\nAbschreibungen ein möglichst sicherer Einblick in die wirtschaftliche Lage des\nGeschäftes und eine möglichst zuverlässige Beurteilung der tatsächlichen\nVermögens- und Ertragslage ermöglicht werden. Die Abschreibung stellt eine\nWertkorrektur auf dem Geschäftsvermögen dar und dient dazu, den\nAnschaffungspreis auf die Benutzungsdauer zu verteilen und dem\nWirtschaftsgut den Wert beizumessen, der ihm am Bilanzstichtag zukommt.\nDie Abschreibung hat der Abnützung und anderen Wertverlusten von\nWirtschaftsgütern periodisch angemessen Rechnung zu tragen. Nur\nausnahmsweise - bei aussergewöhnlichem und unvorhersehbarem\nWertzerfall - können auch besonders hohe Abschreibungen zulässig sein.\nWertverminderungen, welche mittels ausserordentlicher Abschreibungen\nbuchmässig berücksichtigt werden müssen, entstehen durch einmalige,\ngeschäftsplanwidrige Ereignisse. Gegenstand ausserordentlicher\nAbschreibungen können sämtliche Wirtschaftsgüter des\nGeschäftsvermögens bilden, welche Werteinbussen erleiden, die nicht auf die\nnormale, mit der periodischen Abschreibung berücksichtigte Abnützung\nzurückzuführen sind. Mit der Bezeichnung \"ausserordentlich\" sind nur die\nbesonderen Umstände gemeint, auf denen die Abschreibungen beruhen; sie\nbeinhaltet keine Qualifikation dieser Abschreibungen als ausserordentlichen\nAufwand. Ausserordentliche Abschreibungen sind vielmehr wie die\nordentlichen Abschreibungen als ordentlicher Geschäftsaufwand zu\nwürdigen. Die Rechtsprechung ist zurückhaltend und lässt ausserordentliche\nAbschreibungen nur insofern zu, als der Wertverlust sicher und endgültig ist\noder zumindest auf Dauer erscheint. Ausserordentliche Abschreibungen,\nwelche die effektiv eingetretene Wertverminderung übersteigen oder sich auf\nnicht dauerhaft erscheinende Wertverluste beziehen, sind folglich nicht\ngeschäftsmässig begründet und werden steuerrechtlich nicht anerkannt (vgl.\nzum Ganzen: Reich/Züger in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht\nI/2a, Art. 27 und 28 DBG). Das Unsicherwerden von Bilanzansätzen sowie\nVerlustgefahren und blosse Wertschwankungen rechtfertigen eine endgültige\nWertberichtigung in der Form von Abschreibungen dagegen nicht. Solchen\nWertschwankungen tragen die Veranlagungsbehörden richtigerweise\ndadurch Rechnung, dass sie Wertberichtigungsposten, die die\nSteuerpflichtigen zu Lasten ihrer Erfolgsrechnung unter die Bilanzpassiven\neingestellt haben, auf Zusehen anerkennen.\n\nb) Als steuermindernde Tatsache ist sowohl die geschäftsmässige\nNotwendigkeit einer Abschreibung als auch einer Wertberichtigung nach den\nGrundsätzen der Beweislastverteilung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.\nDieser Nachweis setzt eine substantiierte Sachdarstellung voraus, die für\njedes einzelne Abschreibungsobjekt über Motiv, Rechtsgrund und Betrag der\nAbschreibung Auskunft gibt und mit entsprechenden beweiskräftigen\nUnterlagen belegt wird (Reich/Züger, a.a.O., Art. 28 DBG, N. 46).\nAbschreibungen bzw. Wertberichtigungen auf dem Finanzanlagevermögen\nwie Beteiligungen sind steuerrechtlich nur zulässig, wenn ein tieferer\nVerkehrswert nachgewiesen werden kann (Reich/Züger, a.a.O., Art. 28 DBG,\nN. 54).\n\nc) Für nicht regelmässig gehandelte Wertpapiere ist nach Art. 59 Abs. 2 StG der\nVerkehrswert nach dem inneren Wert zu ermitteln. Von dieser Regel kann\nindessen abgewichen werden, wenn für Wertpapiere ohne Kurswert kurz vor\noder nach dem Stichtag Handänderungen unter unabhängigen Dritten\nstattgefunden haben und entsprechende aktuelle Kaufpreise nach-gewiesen\nsind. In solchen Fällen ist eben der Verkehrswert bekannt (vgl. Sramek in\nKommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2.A., § 50 N 10). Eine Schätzung\nnach dem inneren Wert erübrigt sich deshalb.\n\n"}