Jedenfalls erbringt der Rekurrent dafür keinerlei Nachweis, weshalb entsprechend der erwähnten Beweislastregel die Vorinstanz die Abschreibung zu Recht nicht zugelassen hat. Rekurs und Beschwerde sind deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.-- zusammen Fr. 1'626.--